Sachverhalt
A. Der 1973 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Februar 2021 unter Hinweis auf Magen- und Handge- lenksbeschwerden bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab; namentlich liess sie den Versicherten polydisziplinär (allgemeininternistisch, psychiatrisch und orthopädisch) be- gutachten (Gutachten der C.________ [fortan: MEDAS] vom 21. April 2022 [act. II 71.1 - 71.6]). Nach Durchführung zweier Vorbescheidverfahren (act. II 81, 90, 92, 101, 104, 106) verneinte sie mit Verfügung vom 9. März 2023 (act. II 107) einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad (IV- Grad) von 18 %. Nachdem auf eine Neuanmeldung vom 29. Mai 2024 (act. II 112) mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse mit Verfügung vom 27. August 2024 (act. II 121) nicht eingetreten worden war, meldete sich der Versicherte am 27. Juni 2025 unter Hinweis auf Schmer- zen im linken Handgelenk und linken Unterarm, Schulterschmerzen beid- seits, Oberbauchbeschwerden, Schlaf- und Konzentrationsstörungen sowie eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom erneut zum Leistungsbezug an (act. II 130). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 141, 148) trat die IVB mit Verfügung vom 19. September 2025 (act. II 150) mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf das Leistungs- begehren des Versicherten wiederum nicht ein. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 15. Oktober 2025 Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung sei die Sache an die Beschwerdegeg-
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- 3 - nerin zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Rente zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. Novem- ber 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. September 2025 (act. II 150). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 27. Juni 2025 (act. II 130) zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer einen materiellrechtlichen Antrag auf Zu- sprechung einer Rente (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. I.2) stellt, bewegt er sich
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- 4 - ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, weshalb insoweit auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2).
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen IV-Grades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die ver- sicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn ange- nommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be- gründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Renten- gesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; Urteil des Bun- desgerichts [BGer] 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2, nicht publ. in: BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV Nr. 52 S. 177). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person über- haupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein
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- 5 - gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu re- spektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die mass- gebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrund- satz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständi- ge Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt in- soweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arzt- berichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwal- tung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den ent- sprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Über- prüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Erfolgte nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durch- führung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Ände- rung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) aber- mals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person
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- 6 - dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77). 2.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss
– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 183; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114, 9C_556/2021 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2). 3. 3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine seit der Verfügung vom 9. März 2023 (act. II 107) bis zum Erlass der angefochte- nen Verfügung vom 19. September 2025 (act. II 150) eingetretene wesent- liche Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.1 ff. hiervor). Die Nichteintretensverfügung vom
27. August 2024 (act. II 121) stellt keinen Vergleichszeitpunkt dar, da da- mals keine materielle Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung stattgefunden hat (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2 Die Referenzverfügung vom 9. März 2023 (act. II 107) basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem polydisziplinären (allgemeininternistisch-psychiatrisch-orthopädischen) Gutachten der ME- DAS vom 21. April 2022 (act. II 71.1 - 71.6). In diesem wurden die folgen- den Diagnosen gestellt (act. II 71.1 S. 4 f. Ziff. 4.3.1 f.):
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- 7 - Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- Undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.2) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- Chronifizierte Handgelenksschmerzen links ohne entsprechendes patholo- gisches Korrelat in den Röntgen- und MRI-Abklärungen Aus allgemeininternistischer und orthopädischer Sicht konnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben bzw. keine Ein- schränkungen der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden (act. II 71.1 S. 4 Ziff. 4.3, 71.2 S. 5 f. Ziff. 6.3.1 und 8.1 f., 71.4 S. 5 f. Ziff. 6.3.2 und 8.1 f.). In psychiatrischer Hinsicht sei aktenkundig, dass im (zuhanden der Tag- geldversicherung erstellten) Bericht von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Juli 2021 (act. II 40.2 S. 16
- 20) keine psychiatrische Diagnose gestellt worden sei; es werde einzig die Verdachtsdiagnose einer iatrogen verursachten Abhängigkeit von Hyp- notika erwähnt. Im Bericht des Psychiatrischen Ambulatoriums E.________ (fortan: Psychiatrisches Ambulatorium), vom 5. Oktober 2021 (act. II 42 S. 20 -22) seien eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) so- wie der Verdacht auf eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) festgehal- ten worden. Weitere psychiatrische Beurteilungen lägen nicht vor. Die bis- her gestellten Diagnosen seien grundsätzlich verständlich und nachvoll- ziehbar. Dass einerseits keine psychiatrische Diagnose gestellt worden sei, könne insofern auch dahingehend verstanden werden, dass eine mögliche Somatisierung noch nicht entsprechend erkennbar gewesen sei und die Schlafstörung als passageres Phänomen oder im Rahmen einer depressi- ven Symptomatik interpretiert worden sei. In der aktuellen Untersuchung hätten sich Symptome und Beschwerden gezeigt, welche sich insgesamt nur schwer eindeutig zuordnen liessen. Diese könnten jedoch in der Ge- samtbetrachtung (Längs- und Querbetrachtung) diagnostisch am ehesten mit der Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung zusam- mengefasst werden. Diese Diagnose sollte gestellt werden, wenn zahlrei- che unterschiedliche, hartnäckige körperliche Beschwerden vorlägen (hier- zu würden auch die beschriebenen Schlafprobleme gerechnet) und das vollständige klinische Bild einer Somatisierungsstörung jedoch nicht erfüllt
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- 8 - sei. Es könnte sich auch um eine vergleichsweise geringe Zahl von Be- schwerden handeln oder hinzukommende Einschränkungen der familiären Funktionsfähigkeit könnten vollständig fehlen. Es könnten Hinweise auf eine psychologische Verursachung zu finden sein oder nicht. Für die Sym- ptome, auf welche sich die psychiatrische Diagnose stütze, dürfe jedoch keine somatische Ursache vorliegen. Davon könne, unter Berücksichtigung der bisherigen Untersuchungen, ausgegangen werden (act. II 71.3 S. 6 Ziff. 6.3.1, 71.1 S. 4 Ziff. 4.3). Aus interdisziplinärer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit als ... in der ... im Schichtdienst seit dem 5. Oktober 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (act. II 71.1 S. 5 Ziff. 4.6). In einer angepassten Tätigkeit ohne Schicht- dienst sei der Beschwerdeführer seit dem 5. Oktober 2021 zu 80 % arbeits- fähig (act. II 71.1 S. 5 Ziff. 4.7). 3.3 Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2025 (act. II 150) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Dem Austrittsbericht der F.________ (fortan: psychiatrische Klinik F.________), vom 1. Juni 2023 (act. II 112 S. 4 - 8) sind als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie eine somatoforme autonome Funktionsstörung, obe- res Verdauungssystem (ICD-10 F45.31), zu entnehmen (act. II 112 S. 4). In Zusammenschau der Befunde sei von einer mittelgradigen depressiven Episode auf dem Boden diverser psychosozialer Belastungen (schwierige finanzielle Belastung, belastende Biografie [innerfamiliäre Suizide]) auszu- gehen. Als vordergründig hätten sich jedoch die Beschwerden im Rahmen der somatoformen Störung erwiesen, welche die depressive Symptomatik massgeblich beeinflussten. Es sei eine Zuweisung zur ambulanten psycho- somatischen Behandlung im Spital G.________ erfolgt (act. II 112 S. 8). 3.3.2 Im zuhanden des H.________ erstellten psychiatrischen Gutach- ten von Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Mai 2024 (act. II 112 S. 9 - 29) wurden als Diagnosen eine somato- forme autonome Funktionsstörung des oberen Verdauungssystems (ICD- 10 F45.31), eine somatoforme autonome Funktionsstörung des Herz- und
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- 9 - Kreislaufsystems (ICD-10 F45.30), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine rezidivieren- de depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie eine nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0) genannt. Es handle sich um ein komplexes psychosomatisches Störungsbild (act. II 112 S. 25). Medizintheoretisch bestehe der festgestellte Gesundheitszustand seit Ok- tober 2021, abstellend auf den Bericht des Psychiatrischen Ambulatoriums und den seither im Wesentlichen unverändert gebliebenen Befund. Derzeit seien dem Beschwerdeführer leichte körperliche Tätigkeiten ohne relevante Inanspruchnahme des linken Arms in einem Umfang von fünf Stunden pro Tag zumutbar, ohne besondere Anforderungen an kognitive Fähigkeiten sowie ohne besondere Anforderungen an Anpassungs- und Durchhalte- fähigkeit (act. II 112 S. 27). 3.3.3 Dem Bericht des G.________ (fortan: Spital G.________), über die am 18. März 2025 durchgeführte Gastroskopie (act. II 132 S. 4) ist als Diagnose eine normale Ösophagogastroduodenoskopie zu entnehmen. 3.3.4 Im Ärztlichen Attest vom 2. Mai 2025 zuhanden der Rechtsvertre- tung (act. II 132 S. 1 f.) hielt Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, dass sich der Beschwerdeführer in einem ängstlich-depressiven Zustand mittelschwerer bis schwerer Ausprä- gung befinde, begleitet von einem somatoformen Schmerzsyndrom. Er leide unter einem Stimmungstief, welches von täglichen Ängsten begleitet werde, sowie unter Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen. Es bestehe eine Verminderung von Interesse und Freude sowie des Selbst- wertgefühls. Der Beschwerdeführer leide zudem unter neurovegetativen Störungen wie Tachykardie, Schwitzen und Kopfschmerzen. Gleichzeitig bestünden Schmerzen in den Extremitäten. Der Arzt wies darauf hin, dass der Bruder des Beschwerdeführers Suizid begangen habe und sich seither der psychische Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe. Der- zeit lebe der Beschwerdeführer völlig zurückgezogen und verlasse das Haus nicht mehr. Er habe Angst, dass eine andere Krankheit seiner Familie schaden könnte. Zugleich fühle er sich schuldig, weil er nicht mehr in der Lage sei zu arbeiten und momentan von seiner Familie abhängig sei (act. II 132 S. 1). Hinsichtlich der psychosozialen Faktoren führte der Arzt
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- 10 - aus, der Beschwerdeführer habe die Trauer um seinen Bruder noch nicht abgeschlossen. Aktuell werde der Beschwerdeführer medikamentös anti- depressiv behandelt. Es handle sich um eine häufig vorkommende Erkran- kung ohne Besserungstendenz, vielmehr mit einer Verschlechterung der depressiven Symptome, ohne anhaltende Remission. Das Behandlungser- gebnis sei unbefriedigend, trotz einer konsequenten psychiatrischen Be- gleitung (act. II 132 S. 2). Seit dem 27. August 2024 habe sich auf psychi- scher Ebene keine wesentliche Veränderung ergeben (act. II 132 S. 1). 3.3.5 Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 10. Mai 2025 (act. II 132 S. 3), der Beschwerdeführer leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, einer somatoformen auto- nomen Funktionsstörung des oberen Verdauungstraktes, chronischen Handgelenks- und Unterarmschmerzen links und myofasziellen Schulter- schmerzen beidseits. Trotz langjähriger psychosomatischer und somati- scher Therapien habe keine Besserung erreicht werden können. Der Be- schwerdeführer sei ständig müde, depressiv und schläfrig. Er habe starke Schmerzen in der Schulter, im Arm, im linken Handgelenk sowie im Ober- bauch mit Übelkeit und Erbrechen. Die Depression, die Arm- und Handge- lenksbeschwerden links sowie die Oberbauchbeschwerden mit Übelkeit und Erbrechen hätten sich weiter verschlechtert. Dadurch bestehe ein schwerer Leistungsverlust und der Beschwerdeführer sei auf dem norma- len Arbeitsmarkt nicht mehr einsetzbar. Er sei auf Dauer vollständig ar- beitsunfähig. 3.4 Nach der Rechtsprechung genügt weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemach- ten Leidens per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des BGer 8C_316/2024 vom 12. März 2025 E. 2.3.2). Zwar sind an einen Be- richt behandelnder Ärzte zur Glaubhaftmachung einer Sachverhaltsverän- derung keine strengen Anforderungen zu stellen. Gleichwohl ist auch von einem solchen Bericht zu verlangen, dass er nachvollziehbar aufzeigt, auf- grund welcher Befunde die behandelnden Fachpersonen von einer erhebli-
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- 11 - chen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgehen (Urteil des BGer 8C_238/2023 vom 22. November 2023 E. 5.2). 3.4.1 In somatischer Hinsicht ist im Vergleich zur Referenzverfügung vom 9. März 2023 (vgl. E. 3.1 hiervor) eine wesentliche Veränderung nicht glaubhaft gemacht. Die im Gutachten von Dr. med. I.________ vom 2. Mai 2024 bzw. in den Berichten der Dres. med. J.________ vom 2. Mai 2025 und K.________ vom 10. Mai 2025 festgehaltenen linksseitigen Handge- lenks-, Unterarm- und Schulterschmerzen (act. II 112 S. 20 und 25, 132 S. 1 und 3), für welche kein objektivierbares klinisches oder bildgebendes Korrelat nachgewiesen werden konnte, lagen bereits zum Zeitpunkt des Gutachtens der MEDAS vom 21. April 2022 (act. II 71.1 S. 5 Ziff. 4.3.2, 71.4 S. 2 Ziff. 3.2.1 und S. 5 Ziff. 6.2 und 6.3.3) und damit im Referenzzeit- punkt (vgl. E. 3.1 hiervor) vor. Mithin stellen die abweichenden Beurteilun- gen der erwähnten Ärzte hinsichtlich der Arbeits(un)fähigkeit eine im Neu- anmeldungskontext unbeachtliche – und überdies fachfremde (d.h. nicht orthopädische) – andere Würdigung des im Wesentlichen unveränderten somatischen Gesundheitszustands dar (vgl. BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4). Bezüglich der geklagten Beschwerden im Verdauungstrakt (act. II 112 S. 4 und 25, 132 S. 3) ist festzuhalten, dass sich im Bericht des Spitals G.________ zur Gastroskopie vom 18. März 2025 (act. II 132 S. 4) mit der Diagnose einer normalen Ösophagogastroduodenoskopie kein klinisch relevanter Befund zeigte. 3.4.2 In psychiatrischer Hinsicht ist hinsichtlich des Austrittsberichts der psychiatrischen Klinik F.________ vom 1. Juni 2023 (act. II 112 S. 4 - 8) festzuhalten, dass die darin gestellten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie einer so- matoformen Störung (act. II 112 S. 4 und 8) weitgehend denjenigen ent- sprechen, die bereits im Bericht des Psychiatrischen Ambulatoriums vom
5. Oktober 2021 (act. II 42 S. 21) aufgeführt wurden (eine mittelgradige depressive Episode und der Verdacht auf eine Somatisierungsstörung), und mithin bereits zum Referenzzeitpunkt (vgl. E. 3.1 hiervor) bestanden. Hinzu kommt, dass das Beschwerdebild unter anderem auch von erhebli- chen invaliditätsfremden, psychosozialen Belastungsfaktoren (schwierige
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- 12 - finanzielle Belastung, belastende Biografie bzw. innerfamiliäre Suizide [act. II 112 S. 8]) geprägt wird, was im Referenzzeitpunkt ebenfalls bereits der Fall war (act. II 42 S. 20). Sodann genügt eine im Vergleich zur gutachterlichen Einschätzung der MEDAS vom 21. April 2022 (Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer adaptierten Tätigkeit [act. II 71.1 S. 5 Ziff. 4.7]) abweichend attestierte Ar- beits(un)fähigkeit – hier die von Dr. med. I.________ im Gutachten vom
2. Mai 2024 (act. II 112 S. 27) postulierte Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden pro Tag – für sich alleine nicht, um eine erhebliche Verschlechterung glaubhaft zu machen, fehlt es doch an einer veränderten Befundlage (vgl. E. 3.4 hiervor), zumal Dr. med. I.________ einen seit Oktober 2021 unver- änderten Gesundheitszustand festhielt (act. II 112 S. 27). Soweit der Be- schwerdeführer vorbringt, es sei unklar, worauf sich Dr. med. I.________ mit der Feststellung eines seit Oktober 2021 unveränderten Gesundheits- zustands stütze (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 8), ist darauf hinzuweisen, dass ihm der Bericht des Psychiatrischen Ambulatoriums vom 5. Oktober 2021 vorlag (act. II 112 S. 11) und er daher den zugrunde liegenden Vergleich vornehmen konnte. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Ein- schätzung von Dr. med. I.________ somit (lediglich) um eine im Neuan- meldungskontext unbeachtliche, anderslautende Würdigung desselben Sachverhalts. Was den Vergleich betrifft, welchen der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2024 mit der L.________ abgeschlossen hat (Zusprechung einer vom 1. Mai 2022 bis 30. April 2025 befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung [act. I 6]), ist festzuhalten, dass dieser für das vorlie- gende Verfahren nicht massgebend ist. Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens ist einzig die Frage, ob seit dem 9. März 2023 eine revisionsrele- vante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft ist, wozu der Vergleich keine Angaben enthält. Gleiches gilt auch in Bezug auf die Ren- tenbescheide der L.________ vom 16. Januar 2025 und 25. April 2025 (act. I 4 f.) Ferner vermag der Beschwerdeführer aufgrund des ärztlichen Attests des behandelnden Psychiaters Dr. med. J.________ vom 2. Mai 2025 (act. II 132 S. 1 f.) keine massgebende Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Zunächst hat sich der Psychiater – da er den Be-
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- 13 - schwerdeführer erst seit Juni 2024 behandelt (act. II 132 S. 1) – nicht zum Verlauf vor diesem Zeitpunkt (vgl. E. 3.1 hiervor) geäussert; er gab jedoch an, seit August 2024 habe sich in psychischer Hinsicht keine wesentliche Veränderung ergeben. Zudem enthält das Attest keinen lege artis erhobe- nen und entsprechend dokumentierten Psychostatus, aus welchem sich die gestellten Diagnosen ableiten liessen; vielmehr wird darin auf invaliditäts- fremde psychosoziale Belastungsfaktoren hingewiesen, namentlich auf eine Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seiner Familie infolge feh- lender Erwerbstätigkeit sowie den Suizid seines Bruders (act. II 132 S. 1 f.). Vor diesem Hintergrund ist das Attest nicht geeignet, eine Gesundheitsver- schlechterung glaubhaft zu machen. Schliesslich genügt auch der Bericht von Dr. med. K.________ vom
10. Mai 2025 (act. II 132 S. 3) nicht, um eine wesentliche Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen glaubhaft zu machen. Denn die darin genannten psychiatrischen Diagnosen erfolgten weder durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie noch sind sie nach Massgabe eines international anerkannten diagnostischen Klassifikationssystems her- geleitet (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Sodann wurde die darin attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit auf un- bestimmte Dauer pauschal und ohne jegliche Begründung attestiert. 3.5 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer im massgeben- den Vergleichszeitraum gestützt auf die hier zu berücksichtigenden medizi- nischen Akten (vgl. E. 3.3.1 - 3.3.5) keine erhebliche, das heisst eine sich in rentenbegründendem Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende und längerdauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Eine erwerbliche Veränderung wurde im Rahmen der Neuanmel- dung nicht geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin ist demzufolge mit Verfügung vom 19. September 2025 (act. II 150) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 27. Juni 2025 (act. II 130) eingetreten. Die Beschwer- de ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor).
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- 14 - 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2026, IV 200 2025 683 - 15 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2025 683 FUE/TOZ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. März 2026 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 19. September 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2026, IV 200 2025 683
- 2 - Sachverhalt: A. Der 1973 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Februar 2021 unter Hinweis auf Magen- und Handge- lenksbeschwerden bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab; namentlich liess sie den Versicherten polydisziplinär (allgemeininternistisch, psychiatrisch und orthopädisch) be- gutachten (Gutachten der C.________ [fortan: MEDAS] vom 21. April 2022 [act. II 71.1 - 71.6]). Nach Durchführung zweier Vorbescheidverfahren (act. II 81, 90, 92, 101, 104, 106) verneinte sie mit Verfügung vom 9. März 2023 (act. II 107) einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad (IV- Grad) von 18 %. Nachdem auf eine Neuanmeldung vom 29. Mai 2024 (act. II 112) mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse mit Verfügung vom 27. August 2024 (act. II 121) nicht eingetreten worden war, meldete sich der Versicherte am 27. Juni 2025 unter Hinweis auf Schmer- zen im linken Handgelenk und linken Unterarm, Schulterschmerzen beid- seits, Oberbauchbeschwerden, Schlaf- und Konzentrationsstörungen sowie eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom erneut zum Leistungsbezug an (act. II 130). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 141, 148) trat die IVB mit Verfügung vom 19. September 2025 (act. II 150) mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf das Leistungs- begehren des Versicherten wiederum nicht ein. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 15. Oktober 2025 Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung sei die Sache an die Beschwerdegeg-
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- 3 - nerin zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Rente zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. Novem- ber 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. September 2025 (act. II 150). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 27. Juni 2025 (act. II 130) zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer einen materiellrechtlichen Antrag auf Zu- sprechung einer Rente (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. I.2) stellt, bewegt er sich
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- 4 - ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, weshalb insoweit auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2). 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen IV-Grades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die ver- sicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn ange- nommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be- gründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Renten- gesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; Urteil des Bun- desgerichts [BGer] 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2, nicht publ. in: BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV Nr. 52 S. 177). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person über- haupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein
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- 5 - gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu re- spektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die mass- gebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrund- satz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständi- ge Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt in- soweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arzt- berichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwal- tung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den ent- sprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Über- prüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Erfolgte nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durch- führung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Ände- rung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) aber- mals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person
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- 6 - dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77). 2.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss
– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 183; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114, 9C_556/2021 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2). 3. 3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine seit der Verfügung vom 9. März 2023 (act. II 107) bis zum Erlass der angefochte- nen Verfügung vom 19. September 2025 (act. II 150) eingetretene wesent- liche Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.1 ff. hiervor). Die Nichteintretensverfügung vom
27. August 2024 (act. II 121) stellt keinen Vergleichszeitpunkt dar, da da- mals keine materielle Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung stattgefunden hat (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2 Die Referenzverfügung vom 9. März 2023 (act. II 107) basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem polydisziplinären (allgemeininternistisch-psychiatrisch-orthopädischen) Gutachten der ME- DAS vom 21. April 2022 (act. II 71.1 - 71.6). In diesem wurden die folgen- den Diagnosen gestellt (act. II 71.1 S. 4 f. Ziff. 4.3.1 f.):
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- 7 - Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- Undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.2) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- Chronifizierte Handgelenksschmerzen links ohne entsprechendes patholo- gisches Korrelat in den Röntgen- und MRI-Abklärungen Aus allgemeininternistischer und orthopädischer Sicht konnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben bzw. keine Ein- schränkungen der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden (act. II 71.1 S. 4 Ziff. 4.3, 71.2 S. 5 f. Ziff. 6.3.1 und 8.1 f., 71.4 S. 5 f. Ziff. 6.3.2 und 8.1 f.). In psychiatrischer Hinsicht sei aktenkundig, dass im (zuhanden der Tag- geldversicherung erstellten) Bericht von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Juli 2021 (act. II 40.2 S. 16
- 20) keine psychiatrische Diagnose gestellt worden sei; es werde einzig die Verdachtsdiagnose einer iatrogen verursachten Abhängigkeit von Hyp- notika erwähnt. Im Bericht des Psychiatrischen Ambulatoriums E.________ (fortan: Psychiatrisches Ambulatorium), vom 5. Oktober 2021 (act. II 42 S. 20 -22) seien eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) so- wie der Verdacht auf eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) festgehal- ten worden. Weitere psychiatrische Beurteilungen lägen nicht vor. Die bis- her gestellten Diagnosen seien grundsätzlich verständlich und nachvoll- ziehbar. Dass einerseits keine psychiatrische Diagnose gestellt worden sei, könne insofern auch dahingehend verstanden werden, dass eine mögliche Somatisierung noch nicht entsprechend erkennbar gewesen sei und die Schlafstörung als passageres Phänomen oder im Rahmen einer depressi- ven Symptomatik interpretiert worden sei. In der aktuellen Untersuchung hätten sich Symptome und Beschwerden gezeigt, welche sich insgesamt nur schwer eindeutig zuordnen liessen. Diese könnten jedoch in der Ge- samtbetrachtung (Längs- und Querbetrachtung) diagnostisch am ehesten mit der Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung zusam- mengefasst werden. Diese Diagnose sollte gestellt werden, wenn zahlrei- che unterschiedliche, hartnäckige körperliche Beschwerden vorlägen (hier- zu würden auch die beschriebenen Schlafprobleme gerechnet) und das vollständige klinische Bild einer Somatisierungsstörung jedoch nicht erfüllt
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- 8 - sei. Es könnte sich auch um eine vergleichsweise geringe Zahl von Be- schwerden handeln oder hinzukommende Einschränkungen der familiären Funktionsfähigkeit könnten vollständig fehlen. Es könnten Hinweise auf eine psychologische Verursachung zu finden sein oder nicht. Für die Sym- ptome, auf welche sich die psychiatrische Diagnose stütze, dürfe jedoch keine somatische Ursache vorliegen. Davon könne, unter Berücksichtigung der bisherigen Untersuchungen, ausgegangen werden (act. II 71.3 S. 6 Ziff. 6.3.1, 71.1 S. 4 Ziff. 4.3). Aus interdisziplinärer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit als ... in der ... im Schichtdienst seit dem 5. Oktober 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (act. II 71.1 S. 5 Ziff. 4.6). In einer angepassten Tätigkeit ohne Schicht- dienst sei der Beschwerdeführer seit dem 5. Oktober 2021 zu 80 % arbeits- fähig (act. II 71.1 S. 5 Ziff. 4.7). 3.3 Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2025 (act. II 150) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Dem Austrittsbericht der F.________ (fortan: psychiatrische Klinik F.________), vom 1. Juni 2023 (act. II 112 S. 4 - 8) sind als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie eine somatoforme autonome Funktionsstörung, obe- res Verdauungssystem (ICD-10 F45.31), zu entnehmen (act. II 112 S. 4). In Zusammenschau der Befunde sei von einer mittelgradigen depressiven Episode auf dem Boden diverser psychosozialer Belastungen (schwierige finanzielle Belastung, belastende Biografie [innerfamiliäre Suizide]) auszu- gehen. Als vordergründig hätten sich jedoch die Beschwerden im Rahmen der somatoformen Störung erwiesen, welche die depressive Symptomatik massgeblich beeinflussten. Es sei eine Zuweisung zur ambulanten psycho- somatischen Behandlung im Spital G.________ erfolgt (act. II 112 S. 8). 3.3.2 Im zuhanden des H.________ erstellten psychiatrischen Gutach- ten von Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Mai 2024 (act. II 112 S. 9 - 29) wurden als Diagnosen eine somato- forme autonome Funktionsstörung des oberen Verdauungssystems (ICD- 10 F45.31), eine somatoforme autonome Funktionsstörung des Herz- und
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- 9 - Kreislaufsystems (ICD-10 F45.30), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine rezidivieren- de depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie eine nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0) genannt. Es handle sich um ein komplexes psychosomatisches Störungsbild (act. II 112 S. 25). Medizintheoretisch bestehe der festgestellte Gesundheitszustand seit Ok- tober 2021, abstellend auf den Bericht des Psychiatrischen Ambulatoriums und den seither im Wesentlichen unverändert gebliebenen Befund. Derzeit seien dem Beschwerdeführer leichte körperliche Tätigkeiten ohne relevante Inanspruchnahme des linken Arms in einem Umfang von fünf Stunden pro Tag zumutbar, ohne besondere Anforderungen an kognitive Fähigkeiten sowie ohne besondere Anforderungen an Anpassungs- und Durchhalte- fähigkeit (act. II 112 S. 27). 3.3.3 Dem Bericht des G.________ (fortan: Spital G.________), über die am 18. März 2025 durchgeführte Gastroskopie (act. II 132 S. 4) ist als Diagnose eine normale Ösophagogastroduodenoskopie zu entnehmen. 3.3.4 Im Ärztlichen Attest vom 2. Mai 2025 zuhanden der Rechtsvertre- tung (act. II 132 S. 1 f.) hielt Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, dass sich der Beschwerdeführer in einem ängstlich-depressiven Zustand mittelschwerer bis schwerer Ausprä- gung befinde, begleitet von einem somatoformen Schmerzsyndrom. Er leide unter einem Stimmungstief, welches von täglichen Ängsten begleitet werde, sowie unter Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen. Es bestehe eine Verminderung von Interesse und Freude sowie des Selbst- wertgefühls. Der Beschwerdeführer leide zudem unter neurovegetativen Störungen wie Tachykardie, Schwitzen und Kopfschmerzen. Gleichzeitig bestünden Schmerzen in den Extremitäten. Der Arzt wies darauf hin, dass der Bruder des Beschwerdeführers Suizid begangen habe und sich seither der psychische Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe. Der- zeit lebe der Beschwerdeführer völlig zurückgezogen und verlasse das Haus nicht mehr. Er habe Angst, dass eine andere Krankheit seiner Familie schaden könnte. Zugleich fühle er sich schuldig, weil er nicht mehr in der Lage sei zu arbeiten und momentan von seiner Familie abhängig sei (act. II 132 S. 1). Hinsichtlich der psychosozialen Faktoren führte der Arzt
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- 10 - aus, der Beschwerdeführer habe die Trauer um seinen Bruder noch nicht abgeschlossen. Aktuell werde der Beschwerdeführer medikamentös anti- depressiv behandelt. Es handle sich um eine häufig vorkommende Erkran- kung ohne Besserungstendenz, vielmehr mit einer Verschlechterung der depressiven Symptome, ohne anhaltende Remission. Das Behandlungser- gebnis sei unbefriedigend, trotz einer konsequenten psychiatrischen Be- gleitung (act. II 132 S. 2). Seit dem 27. August 2024 habe sich auf psychi- scher Ebene keine wesentliche Veränderung ergeben (act. II 132 S. 1). 3.3.5 Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 10. Mai 2025 (act. II 132 S. 3), der Beschwerdeführer leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, einer somatoformen auto- nomen Funktionsstörung des oberen Verdauungstraktes, chronischen Handgelenks- und Unterarmschmerzen links und myofasziellen Schulter- schmerzen beidseits. Trotz langjähriger psychosomatischer und somati- scher Therapien habe keine Besserung erreicht werden können. Der Be- schwerdeführer sei ständig müde, depressiv und schläfrig. Er habe starke Schmerzen in der Schulter, im Arm, im linken Handgelenk sowie im Ober- bauch mit Übelkeit und Erbrechen. Die Depression, die Arm- und Handge- lenksbeschwerden links sowie die Oberbauchbeschwerden mit Übelkeit und Erbrechen hätten sich weiter verschlechtert. Dadurch bestehe ein schwerer Leistungsverlust und der Beschwerdeführer sei auf dem norma- len Arbeitsmarkt nicht mehr einsetzbar. Er sei auf Dauer vollständig ar- beitsunfähig. 3.4 Nach der Rechtsprechung genügt weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemach- ten Leidens per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des BGer 8C_316/2024 vom 12. März 2025 E. 2.3.2). Zwar sind an einen Be- richt behandelnder Ärzte zur Glaubhaftmachung einer Sachverhaltsverän- derung keine strengen Anforderungen zu stellen. Gleichwohl ist auch von einem solchen Bericht zu verlangen, dass er nachvollziehbar aufzeigt, auf- grund welcher Befunde die behandelnden Fachpersonen von einer erhebli-
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- 11 - chen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgehen (Urteil des BGer 8C_238/2023 vom 22. November 2023 E. 5.2). 3.4.1 In somatischer Hinsicht ist im Vergleich zur Referenzverfügung vom 9. März 2023 (vgl. E. 3.1 hiervor) eine wesentliche Veränderung nicht glaubhaft gemacht. Die im Gutachten von Dr. med. I.________ vom 2. Mai 2024 bzw. in den Berichten der Dres. med. J.________ vom 2. Mai 2025 und K.________ vom 10. Mai 2025 festgehaltenen linksseitigen Handge- lenks-, Unterarm- und Schulterschmerzen (act. II 112 S. 20 und 25, 132 S. 1 und 3), für welche kein objektivierbares klinisches oder bildgebendes Korrelat nachgewiesen werden konnte, lagen bereits zum Zeitpunkt des Gutachtens der MEDAS vom 21. April 2022 (act. II 71.1 S. 5 Ziff. 4.3.2, 71.4 S. 2 Ziff. 3.2.1 und S. 5 Ziff. 6.2 und 6.3.3) und damit im Referenzzeit- punkt (vgl. E. 3.1 hiervor) vor. Mithin stellen die abweichenden Beurteilun- gen der erwähnten Ärzte hinsichtlich der Arbeits(un)fähigkeit eine im Neu- anmeldungskontext unbeachtliche – und überdies fachfremde (d.h. nicht orthopädische) – andere Würdigung des im Wesentlichen unveränderten somatischen Gesundheitszustands dar (vgl. BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4). Bezüglich der geklagten Beschwerden im Verdauungstrakt (act. II 112 S. 4 und 25, 132 S. 3) ist festzuhalten, dass sich im Bericht des Spitals G.________ zur Gastroskopie vom 18. März 2025 (act. II 132 S. 4) mit der Diagnose einer normalen Ösophagogastroduodenoskopie kein klinisch relevanter Befund zeigte. 3.4.2 In psychiatrischer Hinsicht ist hinsichtlich des Austrittsberichts der psychiatrischen Klinik F.________ vom 1. Juni 2023 (act. II 112 S. 4 - 8) festzuhalten, dass die darin gestellten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie einer so- matoformen Störung (act. II 112 S. 4 und 8) weitgehend denjenigen ent- sprechen, die bereits im Bericht des Psychiatrischen Ambulatoriums vom
5. Oktober 2021 (act. II 42 S. 21) aufgeführt wurden (eine mittelgradige depressive Episode und der Verdacht auf eine Somatisierungsstörung), und mithin bereits zum Referenzzeitpunkt (vgl. E. 3.1 hiervor) bestanden. Hinzu kommt, dass das Beschwerdebild unter anderem auch von erhebli- chen invaliditätsfremden, psychosozialen Belastungsfaktoren (schwierige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2026, IV 200 2025 683
- 12 - finanzielle Belastung, belastende Biografie bzw. innerfamiliäre Suizide [act. II 112 S. 8]) geprägt wird, was im Referenzzeitpunkt ebenfalls bereits der Fall war (act. II 42 S. 20). Sodann genügt eine im Vergleich zur gutachterlichen Einschätzung der MEDAS vom 21. April 2022 (Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer adaptierten Tätigkeit [act. II 71.1 S. 5 Ziff. 4.7]) abweichend attestierte Ar- beits(un)fähigkeit – hier die von Dr. med. I.________ im Gutachten vom
2. Mai 2024 (act. II 112 S. 27) postulierte Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden pro Tag – für sich alleine nicht, um eine erhebliche Verschlechterung glaubhaft zu machen, fehlt es doch an einer veränderten Befundlage (vgl. E. 3.4 hiervor), zumal Dr. med. I.________ einen seit Oktober 2021 unver- änderten Gesundheitszustand festhielt (act. II 112 S. 27). Soweit der Be- schwerdeführer vorbringt, es sei unklar, worauf sich Dr. med. I.________ mit der Feststellung eines seit Oktober 2021 unveränderten Gesundheits- zustands stütze (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 8), ist darauf hinzuweisen, dass ihm der Bericht des Psychiatrischen Ambulatoriums vom 5. Oktober 2021 vorlag (act. II 112 S. 11) und er daher den zugrunde liegenden Vergleich vornehmen konnte. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Ein- schätzung von Dr. med. I.________ somit (lediglich) um eine im Neuan- meldungskontext unbeachtliche, anderslautende Würdigung desselben Sachverhalts. Was den Vergleich betrifft, welchen der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2024 mit der L.________ abgeschlossen hat (Zusprechung einer vom 1. Mai 2022 bis 30. April 2025 befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung [act. I 6]), ist festzuhalten, dass dieser für das vorlie- gende Verfahren nicht massgebend ist. Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens ist einzig die Frage, ob seit dem 9. März 2023 eine revisionsrele- vante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft ist, wozu der Vergleich keine Angaben enthält. Gleiches gilt auch in Bezug auf die Ren- tenbescheide der L.________ vom 16. Januar 2025 und 25. April 2025 (act. I 4 f.) Ferner vermag der Beschwerdeführer aufgrund des ärztlichen Attests des behandelnden Psychiaters Dr. med. J.________ vom 2. Mai 2025 (act. II 132 S. 1 f.) keine massgebende Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Zunächst hat sich der Psychiater – da er den Be-
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- 13 - schwerdeführer erst seit Juni 2024 behandelt (act. II 132 S. 1) – nicht zum Verlauf vor diesem Zeitpunkt (vgl. E. 3.1 hiervor) geäussert; er gab jedoch an, seit August 2024 habe sich in psychischer Hinsicht keine wesentliche Veränderung ergeben. Zudem enthält das Attest keinen lege artis erhobe- nen und entsprechend dokumentierten Psychostatus, aus welchem sich die gestellten Diagnosen ableiten liessen; vielmehr wird darin auf invaliditäts- fremde psychosoziale Belastungsfaktoren hingewiesen, namentlich auf eine Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seiner Familie infolge feh- lender Erwerbstätigkeit sowie den Suizid seines Bruders (act. II 132 S. 1 f.). Vor diesem Hintergrund ist das Attest nicht geeignet, eine Gesundheitsver- schlechterung glaubhaft zu machen. Schliesslich genügt auch der Bericht von Dr. med. K.________ vom
10. Mai 2025 (act. II 132 S. 3) nicht, um eine wesentliche Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen glaubhaft zu machen. Denn die darin genannten psychiatrischen Diagnosen erfolgten weder durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie noch sind sie nach Massgabe eines international anerkannten diagnostischen Klassifikationssystems her- geleitet (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Sodann wurde die darin attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit auf un- bestimmte Dauer pauschal und ohne jegliche Begründung attestiert. 3.5 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer im massgeben- den Vergleichszeitraum gestützt auf die hier zu berücksichtigenden medizi- nischen Akten (vgl. E. 3.3.1 - 3.3.5) keine erhebliche, das heisst eine sich in rentenbegründendem Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende und längerdauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Eine erwerbliche Veränderung wurde im Rahmen der Neuanmel- dung nicht geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin ist demzufolge mit Verfügung vom 19. September 2025 (act. II 150) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 27. Juni 2025 (act. II 130) eingetreten. Die Beschwer- de ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor).
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- 14 - 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
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- 15 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.